ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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1. Geltung und Allgemeines

1.1. Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden und auch dann nur, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht kollidieren.

1.3. Wurde die Geltung von ÖNORMEN vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als diese den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. ÖNORMEN sind sohin diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachrangig.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Angebot

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Die in schriftlichen Preislisten, im Online-Kalkulator, Katalogen, Produktbeschreibungen etc. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von der Auftragnehmerin in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.

2.3. Das Angebot, etwaige Kostenvoranschläge oder Kostenschätzungen, Leistungsverzeichnisse und vergleichbare Informationen bzw. Erklärungen der Auftragnehmerin gehen davon aus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet die Eignung zu überprüfen. Sollte das vom Auftraggeber beigestellte Gewerk nicht geeignet sein, ist der Auftraggeber verpflichtet auch dadurch notwendigen Mehraufwand in seine Zahlungspflicht zu übernehmen und das zusätzliche Entgelt zu begleichen.

2.4. Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der die Auftragnehmerin diesbezüglich zu informieren und allenfalls, schad- und klaglos zu halten hat. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, mit der Ausführung des Auftrags zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.

2.5. Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Entwürfe, Skizzen oder Muster ist der Auftragnehmerin über ihr Verlangen prompt auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.

3. Kostenvoranschlag

3.1. Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt.

3.2. Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.

3.3. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand entgeltlich. Bei Erteilung eines Auftrages werden die für den Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt gutgeschrieben.

3.4. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet die Auftragnehmerin nicht zur Annahme eines Auftrages. 

4. Vertragsabschluss

4.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige schriftliche Angebot der Auftragnehmerin.

4.2. Der Auftraggeber ist an sein Auftragsangebot zwei Wochen ab Zugang bei der Auftragnehmerin gebunden. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Auftragnehmerin die schriftliche Auftragsbestätigung versendet hat oder die Leistung tatsächlich durchführt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin. 

5. Leistungsausführung und -umfang

5.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem

ursprünglichen Angebot, wenn der Auftrag mit Durchführung des Auftrags angenommen wird. Nicht enthaltene Leistungen sind nicht geschuldet. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

5.2 Die Leistungsfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: Datum der Auftragsbestätigung, Datum der Klärung aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch

den Auftraggeber, Datum an dem die baulichen Voraussetzung der Leistung durch den Auftraggeber geschaffen sind, Datum, an dem die vor Ausführung der Leistung bedungenen Anzahlung (Privatkunden haben die gesamte Auftragssumme vorab zu bezahlen) auf unserem Konto einlangt.

5.3. Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund vom Auftraggeber übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen oder Anweisungen, garantiert dieser der Auftragnehmerin die Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Angaben. Eine Prüfpflicht der Auftragnehmerin hinsichtlich dieser Unterlagen und Angaben besteht nicht. Sollte der Auftraggeber eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke oder Unterlagen wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hierfür ein angemessenes Entgelt.

5.4. Der Auftraggeber hat den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben durch den Auftraggeber verzögert werden oder wiederholt werden müssen.

5.5. Für allfällige zur Durchführung des Auftrages notwendige behördlichen Bewilligungen hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu sorgen.

5.6. Der Auftraggeber stellt kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung der Auftragnehmerin Energie, Wasser und versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung und trägt die Gefahr für angelieferte Materialien und Werkzeuge.

5.7. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch die Auftragnehmerin ist gesondert angemessen zu vergüten, soweit hierfür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind.

5.8. In Fällen höherer Gewalt oder dem Unbrauchbarwerden eines großen oder wichtigen Arbeitsstückes bei der Auftragnehmerin oder einem Lieferanten ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten und die Preise anzupassen.

6. Beschränkungen des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

6.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht keine Gewähr und ist mit einer sehr beschränkten und nur mit einer den Umständen entsprechenden Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Schutzanstriche halten drei Monate.

7. Leistungsfristen und -termine

7.1. Die verbindliche Vereinbarung von Fristen und Terminen ist nur in Schriftform möglich. Wenn keine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, hat die Auftragnehmerin die Leistungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen.

7.2. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre der Auftragnehmerin zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.

7.3. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.

7.4. Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch die Auftraggeberin, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind der Auftragnehmerin alle ihr dadurch entstehenden Nachteile einschließlich entgangenen Gewinnes zu vergüten.

8. Entgelt/Preise

8.1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann die Auftragnehmerin jenes Entgelt geltend machen, das Ihrer Preisliste, dem Onlinekalkulator oder dem angemessenen Entgelt entspricht. Pauschalpreisvereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. 

8.2. Alle genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der Kalkulationssituation im Zeitpunkt der

Angebotsstellung. Wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, Energie- oder Transportkosten, der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern, erhöht sich das vereinbarte Entgelt oder der vereinbarte Kaufpreis entsprechend.

8.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, EXW (ab Werk) Salzburg.

8.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes Teilzahlungen zu begehren und/oder Material im Voraus in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen, sofern nicht eine höhere Anzahlung vereinbart ist. Privatkunden haben das Entgelt vor der Lieferung vollständig zu bezahlen (Vorauskasse).

8.5. Die Forderungen der Auftragnehmerin sind ab Rechnungsdatum fällig und, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, binnen 30 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung netto Kassa ohne jeden Abzug zu bezahlen.

8.6. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die durch den Zahlungsverzug entstanden zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der Auftragnehmerin zu ersetzen. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird der gesetzliche Verzugszinssatz vereinbart.

8.7. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese von der Auftragnehmerin ausdrücklich anerkannt wurde.

8.8. Ist der Auftraggeber mit einer sich aus dem Vertragsverhältnis oder einer sich sonst ergebenden Zahlungspflicht gegenüber der Auftragnehmerin in Verzug, ist die Auftragnehmerin unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ihre Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch die Auftragnehmerin ausdrücklich erklärt wurde.

9. Erfüllung und Gefahrenübergang

9.1. Nutzung und Gefahr gehen auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlässt (mit Übergabe an den Transporteur) oder nach gesonderter Vereinbarung oder im Falle des Annahmeverzugs von der Auftragnehmerin für den Auftraggeber eingelagert wird und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.

9.2. Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung oder im Falle der Annahme durch Leistung im ursprünglichen Angebot der Auftragnehmerin vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erbringen.

9.3. Vom Auftraggeber der Auftragnehmerin übergebene Sachen, Schriftstücke, Pläne, Skizzen, technische Unterlagen etc. lagern bei der Auftragnehmerin ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Die Versicherung gegen welche Gefahr auch immer ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin ist von jeder Haftung für Beschädigung oder Verlust dieser Gegenstände, aus welchem Grund auch immer, befreit, es sei denn, die Auftragnehmerin hätte die Beschädigung oder den Verlust grob fahrlässig verschuldet.

9.4. Ist ein gesonderter Übergabezeitpunkt vereinbart, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber vom beabsichtigten Übergabetermin zeitgerecht verständigen. Sollte der Auftraggeber den beabsichtigten Übergabetermin nicht wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, ist die Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin als erfolgt anzusehen.

10. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte

10.1. Alle Waren bleiben auch nach einer eventuellen Montage bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Auftragnehmerin.

10.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Auftraggeber die Auftragnehmerin schad- und klaglos.

10.3. Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen der Auftragnehmerin bleiben ebenso wie Abbildungen und dergleichen deren geistiges Eigentum und 

genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.

11. Haftung

11.1. Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt 1 Jahr.

11.2. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach

Wahl der Auftragnehmerin angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.

11.3. Unternehmer haben auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird daher ausgeschlossen.

11.4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind durch Unternehmer bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme/Übernahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

11.5. Die Auftragnehmerin haftet gegenüber Unternehmern nur für Vorsatz, gegenüber Konsumenten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

11.6. Schadenersatzforderungen verjähren gegenüber Unternehmern binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

11.7. Regressansprüche gegen die Auftragnehmerin, die sich aus der Haftung nach dem PHG ergeben, sind ausgeschlossen.

11.8. Soweit den Produkten der Auftragnehmerin eine Einbauanleitung beiliegt, ist diese genau zu beachten. Bei Abweichung von der Anleitung ist eine Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen. 

12. DATENSCHUTZ

12.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Auftragnehmerin erfolgt zum Zweck der Vertragserfüllung oder Erfüllung vorvertraglicher Leistungen auf Grund des Vertragsverhältnisses und/oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften.

12.2. Die personenbezogen Daten werden nur im Unternehmen der Auftragnehmerin verarbeitet und verwendet. Sollten im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung Daten an Dienstleister weitergegeben werden, so verpflichtet die Auftragnehmerin diese ebenfalls zur Einhaltung des DSGVO. An zur Auskunft berechtigte Stellen gibt die Auftragnehmerin Ihre Daten nur weiter, insofern sie dazu gesetzlich oder per gerichtlichen Beschluss verpflichtet ist.

12.3. Soweit sensible personenbezogene Daten erhoben werden, wird die Auftragnehmerin zuvor eine gesonderte freiwillige Einverständniserklärung einholen. Gleiches gilt für die Verwendung der Daten zum Zwecke des (Direkt-)Marketings

12.4. Die erhobenen personenbezogen Daten werden gelöscht, wenn sie für die Zwecke für die sie erhoben wurden nicht mehr notwendig sind und die Aufbewahrung nicht für die Erfüllung allfälliger Ansprüche, zu Dokumentation- und/oder Beweiszwecken oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften weiterhin erforderlich ist. Anstelle der Löschung wird die Verarbeitung eingeschränkt, wenn die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke im Rahmen der Wahrnehmung einer der Auftragnehmerin gesetzlich übertragenen Aufgabe weiter aufbewahrt werden müssen.

12.5. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:

Den Datenschutzkoordinator der Auftragnehmerin erreichen Sie unter:

Baustoff + Metall Gesellschaft m.b.H.
Gorskistraße 5-7
1230 Wien

Telefon: +43 1 6163631
Telefax: +43 1 6163631-18
E-Mail: zentrale@baustoff-metall.com

12.6. Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft seitens der Auftragnehmerin über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit.

12.7. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Österreichische Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, 1080 Wien, dsb@dsb.gv.at).

12.8. Soweit der Kontakt über die Internetpräsenz der Auftragnehmerin erfolgt, wird auf die dort abrufbare Datenschutzerklärung verwiesen.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

13.2. Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Als Gerichtsstand wird, sofern der Auftraggeber nicht Konsument im Sinne des KSchG ist, das für den Sitz der Auftragnehmerin sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. Die Auftragnehmerin ist in jedem Fall berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Auftraggebers zu klagen.

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